Kein Nachweis des vollständigen Zugangs eines
mehrere Blätter umfassenden Dokuments durch bloße
Behauptung, dass Fehler im Druck- und Versandprozess ausgeschlossen
seien
Leitsatz
1. Eine Behörde kann den
ihr obliegenden Nachweis der Vollständigkeit eines versandten
Bescheides nicht allein durch den Vortrag erbringen, dass der Druck-
und Versandprozess derart elektronisch überwacht sei, dass
nach menschlichem Ermessen der Versand eines unvollständigen
Bescheids ausgeschlossen werden könne, ohne Unterlagen
zur Glaubhaftmachung dieses Vortrags vorzulegen.
2. Einer Annahme, durch die elektronische Überwachung
eines Druck- und Versandprozesses sei der Versand eines unvollständigen
Schriftstücks praktisch ausgeschlossen, steht es entgegen,
wenn aus dem maschinellen Prozess z.B. zum Zwecke der Qualitätskontrolle
entnommene Dokumente nach der Bearbeitung durch Mitarbeiter wieder
in den Versandprozess eingeschleust werden.
3. Hat der Steuerpflichtige aus der Justizvollzugsanstalt
heraus auf ein an die Adresse der Eltern geschicktes Finanzamtsschreiben
geantwortet, dabei seinen Aufenthalt in der JVA mitgeteilt, aber
nicht beantragt, dass das FA ihm den weiteren Schriftverkehr oder
die Einspruchsentscheidung unter der Adresse der JVA bekannt zu
geben habe, so durfte das FA weiterhin davon ausgehen, dass es die
bisherige Postadresse bei den Eltern auch für den künftigen
Kontakt mit dem Steuerpflichtigen nutzen konnte.
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 80 Nr. 3 DStR 2014 S. 8 Nr. 37 DStRE 2014 S. 1457 Nr. 23 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2014 S. 14 FAAAE-52844
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 30.10.2013 - 4 K 2591/12
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