Abgabenordnung: Berichtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
bzw. neuer Tatsachen
Leitsatz
Die Vorlage einer
Kinderfreibeträge ausweisenden Lohnsteuerbescheinigung
mit der Steuererklärung rechtfertigt keine Berichtigung
eines Bescheids wegen offenbarer Unrichtigkeit, wenn in dem Mantelbogen
keine Angaben zu Kindern gemacht wurden und Anlagen Kind nicht eingereicht wurden.
a) Aus den Steuerakten des laufenden Jahres
oder des unmittelbaren Vorjahres erkennbare Tatsachen sind i. S.
v. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bekannt.
b) Im Rahmen von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat das Verhalten
des Finanzamts bei der Würdigung des groben Verschuldens
des Steuerpflichtigen jedenfalls dann außer Betracht zu
bleiben, wenn ein Steuerpflichtiger eine Änderung der Steuerfestsetzung
zu seinen Gunsten begehrt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): RAAAE-52840
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.10.2013 - 5 K 120/11
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