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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 109/11

Gesetze: ZK Allgemein VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1 VO (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3 EWGRichtl-91/628 Kapitel VII 48.5 des Anhangs RL 91/628/EWG Kapitel VII 48.7 des Anhangs RL 91/628/EWG Kapitel VII 48.6 des Anhangs

Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des Vertrauensschutzes

Leitsatz

1. Die nach Ziffer 48.4 lit d) i. V. m. Ziffer 48.6 Satz 2 des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG geltende maximale Transportzeit von 28 Stunden gilt auch für Eisenbahntransporte.

2. Die Regelung der Ziffer 48.8. des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG ist auf Eisenbahntransporte nicht anwendbar.

3. Bestimmte Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - wie etwa die Überschreitung der maximal zulässigen Transportdauer - sind einer Heilung nicht zugänglich.

4. Es ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass bei einer Überschreitung der maximal zulässigen Transportzeit von nahezu 50 % in Bezug auf einzelne Tiere des Transports die Ausfuhrerstattung vollständig versagt wird.

5. Ein Ausführer kann sich mit Blick auf den unionsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht darauf berufen, dass der nationale Gesetzgeber die Richtlinie 91/628/EWG fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 918 Nr. 16
KAAAE-52838

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 08.11.2013 - 4 K 109/11

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