Verbrauchsteuerrecht: Vorabentscheidungsersuchen - Auslegungsfragen im
Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffsteuergesetz
Leitsatz
1. Das Verfahren wird bis zur Vorabentscheidung
des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt.
2. Dem Gerichtshof der Europäischen
Union werden folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wege
der Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Frage: Berechtigt Art.
267 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Buchst. 2 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Gericht
eines Mitgliedstaats, Fragen, die ihm im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit
eines nationalen Gesetzes über die Auslegung von Unionsrecht gestellt
werden, auch dann dem Gerichtshof der Europäischen Union
vorzulegen, wenn das Gericht nicht nur einerseits Zweifel an der
Unionsrechtmäßigkeit des Gesetzes hat, sondern
andererseits auch zur Überzeugung gelangt ist, das nationale
Gesetz widerspreche der nationalen Verfassung, und deswegen in einem
Parallelfall bereits das nach nationalem Recht allein zur Entscheidung über
die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen befugte Verfassungsgericht
angerufen hat, dessen Entscheidung aber noch nicht vorliegt? Sofern
die 1. Frage bejaht wird, ersucht der Senat den Gerichtshof um die
Beantwortung folgender Fragen:
2. Frage: Stehen die zur Harmonisierung von Verbrauchsteuern
und für Energieerzeugnisse und elektrischen Strom in der
Union erlassenen Richtlinien RL 2008/118/EG und
RL 2003/96
/EG
der Einführung einer nationalen Steuer, die auf zur gewerblichen Erzeugung
von elektrischem Strom verwendete Kernbrennstoffe erhoben wird,
entgegen? Kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass die nationale
Steuer über den Strompreis auf den Verbraucher abgewälzt werden
kann, und was ist gegebenenfalls unter Abwälzung zu verstehen?
3. Frage: Kann sich ein Unternehmen gegen eine Steuer, die ein
Mitgliedstaat zur Erzielung von Einnahmen auf die Verwendung von
Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von elektrischem Strom
erhebt, mit dem Einwand wehren, die Erhebung der Steuer stelle eine
unionsrechtswidrige Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV
dar? Sofern die vorstehende Frage bejaht wird: Stellt das deutsche
Kernbrennstoffsteuergesetz, nach dem zur Erzielung von Einnahmen
eine Steuer nur von solchen Unternehmen erhoben wird, die gewerblich
Strom unter Verwendung von Kernbrennstoffen erzeugen, eine staatliche
Beihilfemaßnahme im Sinne des Art. 107 AEUV dar? Welche
Umstände sind bei der Prüfung beachtlich, ob sich
andere Unternehmen, bei denen Steuern nicht in gleicher Weise erhoben
werden, in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation
befinden?
4. Frage: Steht die Erhebung der deutschen Kernbrennstoffsteuer
im Widerspruch zu den Regelungen des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Atomgemeinschaft (EAGV)?
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 12 Nr. 28 DStRE 2014 S. 1255 Nr. 20 Ubg 2014 S. 729 Nr. 11 NAAAE-52824
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 19.11.2013 - 4 K 122/13
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