Offenbare Unrichtigkeit bei Vorliegen eines Grundbuchauszugs, aus dem sich die rechtserhebliche Tatsache nicht offenkundig
ergibt
Leitsatz
Rechnet das Finanzamt aufgrund eines Grundbuchauszugs dem Erben fehlerhaft nur ½ statt 1/1 eines Grundstücks zu, liegt keine
offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO vor, wenn sich aus dem Grundbuchauszug das Alleineigentum des Erblassers nicht offensichtlich
ergibt.
Eine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO liegt nicht vor, wenn dem Finanzamt ein Erbschein sowie ein Grundbuchauszug
vorliegen, aus dem sich der entscheidungserhebliche Umstand schließen lässt.
Fundstelle(n): JAAAE-52821
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Urteil v. 04.09.2013 - 3 K 2922/11
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