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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1768/11

Gesetze: UStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 20 Abs. 1 S. 3, AO § 5

Keine Genehmigung der Ist-Versteuerung durch bloße Übernahme der für das Vorjahr nach Grundsätzen der Ist-Versteuerung abgegebenen Steuererklärung

ohnehin unterhaltene Buchführung kein ausreichender Grund für Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung

Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung wegen Missbrauchsaspekten

Leitsatz

1. Entsprechen die in der auf Basis der Ist-Versteuerung erstellten Steuererklärung des Vorjahres angegebenen Umsätze den Erlösen in der Gewinn- und Verlustrechnung zur Bilanz und enthält die Steuererklärung keine sonstigen Bekundungen zur Ist-Besteuerung nach § 20 UStG, insbesondere keinen als solchen formulierten Antrag, so lässt sich der Tatsache, dass das FA der Steuererklärung des Vorjahres gefolgt ist, nicht die für Gestattung der Ist-Versteuerung erforderliche nach außen erkennbare Entscheidung des FA entnehmen.

2. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG soll kleineren Unternehmern Erleichterungen bei der Buchführung sowie finanzielle Vorteile bringen. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn das FA einen Antrag auf Ist-Versteuerung mit der Begründung ablehnt, für die Antragstellerin trete kein Vereinfachungseffekt ein, da sie ohnehin Bücher führe.

3. Missbrauchsaspekte, eine im Besteuerungsverfahren unzureichende Mitwirkung der Steuerpflichtigen oder auch eine Gefährdung des Steueranspruchs verbunden mit einer Erschwerung bei der Prüfung der Umsätze, insbesondere bei wiederholtem Wechsel der Besteuerungsarten, können eine Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung rechtfertigen.

Fundstelle(n):
BBK-KN Nr. -1 (Genehmigung der Ist-Versteuerung setzt Antrag voraus)
ZAAAE-52820

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Sächsisches FG, Urteil v. 17.12.2013 - 6 K 1768/11

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