Keine Genehmigung der Ist-Versteuerung durch bloße Übernahme der für das Vorjahr nach Grundsätzen der Ist-Versteuerung abgegebenen
Steuererklärung
ohnehin unterhaltene Buchführung kein ausreichender Grund für Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung
Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung wegen Missbrauchsaspekten
Leitsatz
1. Entsprechen die in der auf Basis der Ist-Versteuerung erstellten Steuererklärung des Vorjahres angegebenen Umsätze den
Erlösen in der Gewinn- und Verlustrechnung zur Bilanz und enthält die Steuererklärung keine sonstigen Bekundungen zur Ist-Besteuerung
nach § 20 UStG, insbesondere keinen als solchen formulierten Antrag, so lässt sich der Tatsache, dass das FA der Steuererklärung
des Vorjahres gefolgt ist, nicht die für Gestattung der Ist-Versteuerung erforderliche nach außen erkennbare Entscheidung
des FA entnehmen.
2. Die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG soll kleineren Unternehmern Erleichterungen bei der Buchführung sowie finanzielle
Vorteile bringen. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn das FA einen Antrag auf Ist-Versteuerung mit der Begründung ablehnt, für
die Antragstellerin trete kein Vereinfachungseffekt ein, da sie ohnehin Bücher führe.
3. Missbrauchsaspekte, eine im Besteuerungsverfahren unzureichende Mitwirkung der Steuerpflichtigen oder auch eine Gefährdung
des Steueranspruchs verbunden mit einer Erschwerung bei der Prüfung der Umsätze, insbesondere bei wiederholtem Wechsel der
Besteuerungsarten, können eine Ablehnung des Antrags auf Ist-Versteuerung rechtfertigen.
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