Keine Berücksichtigung zu Unrecht entlasteter Mengen bei der Berechnung der Biokraftstoffquote keine Bindung der auswertenden
Stelle an Äußerungen des Betriebsprüfers
Leitsatz
1. § 94 Abs. 5 EnergieStV verfolgt im Hinblick auf den durch § 50 Abs. 1 S. 4 EnergieStG bewirkten Ausschluss der Berücksichtigung
steuerentlasteter Bioreinkraftstoffe bei der Quotenberechnung das Ziel, den Unternehmen eine flexible Handhabung zu eröffnen,
wenn sie grundsätzlich genügend Biokraftstoff in Verkehr gebracht haben. Auf diese Weise erhalten die Unternehmen die Möglichkeit,
einerseits die aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz folgende ordnungsrechtliche Verpflichtung zur Erfüllung der Biokraftstoffquote
einzuhalten und andererseits die mögliche steuerliche Entlastung zu optimieren. Zu Unrecht entlastete Mengen können nicht
bei der Berechnung der Biokraftstoffquote berücksichtigt werden.
2. Äußerungen des Betriebsprüfers oder dessen Prüfungsbericht, die regelmäßig nur die Beurteilung eines bereits abgeschlossenen
Sachverhalts zum Gegenstand haben, können mangels Verbindlichkeit für die auswertende Stelle grundsätzlich nur vorläufigen
Charakter haben. Eine abschließende rechtliche Würdigung der getroffenen Feststellungen ist damit im Hinblick auf §§ 199 Abs.
2, 201 AO regelmäßig nicht verbunden.
Fundstelle(n): CAAAE-52819
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.11.2013 - 1 K 1108/11
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