Berücksichtigung degressiver AfA bei der Aufteilung des Veräußerungsgewinnsbei einer Veräußerung nach dem im Wege
der Schätzung
Leitsatz
1. Sind in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen enthalten, die bis zum steuerfrei hätten realisiert werden
können, ist nach den Entscheidungen des (Az.: 2 BvL 14/02, 2; BvL 2/04; 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1) die
Besteuerung dieser Wertsteigerungen verfassungswidrig.
2. Wird der tatsächliche Wert eines Grundstücks zum 313.1999 nicht nachgewiesen, ist die schätzweise Aufteilung des steuerbaren
Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit grundsätzlich
vertretbar.
3. Dies gilt jedoch nicht für konkret in einzelnen Besitzzeiträumen in Anspruch genommene Sonderabschreibungen und andere
Absetzungen, die im Veräußerungsgewinn enthalten sind. Diese sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns konkret in dem
Zeitraum zu berücksichtigen, in dem sie geltend gemacht wurden. Eine zeitanteilige, streng lineare Berücksichtigung der während
der Haltedauer geltend gemachten AfA wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-EV 2014 S. 76 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2014 S. 818 OAAAE-52815
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.10.2013 - 8 K 3145/11
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