Produktionsabgabe für Zucker im Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003
Leitsatz
1. Hat sich der EuGH in seinem –zum vorliegenden Verfahren ergangenen– Urteil vom C-113/10 darauf beschränkt, die
von der Kommission erlassene Verordnung (EG) Nr. 1193/2009 für ungültig zu erklären, soweit dies nicht bereits durch Nichtigkeitserklärung
in einem seiner früheren Urteile erfolgt ist, scheidet eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bis zu einer Neuregelung
der Produktionsabgabe auf Zucker durch die Europäische Kommission aus. Die Gefahr von Anlastungen für den Bundeshaushalt rechtfertigt
keine Hinauszögerung der rechtlich gebotenen Festsetzung eines Erstattungsanspruchs unter Zugrundelegung der während der Schwedischen
Ratspräsidentschaft vorgeschlagenen B-Abgabensätze auf Zucker für das Zuckerwirtschaftsjahr 2002/2003 von 82,411 Euro pro
Tonne.
2. Die Höhe des anzuwendenden Zinssatzes beträgt gem. §§ 12 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 S. 1 MOG i.V.m. § 238 Abs. 1 S. 1 AO 0,5
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Fundstelle(n): TAAAE-52809
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 10.07.2013 - 2 K 477/13
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