Änderungsbefugnis bei widerstreitender Steuerfestsetzung – Betriebsausgabe und Aufwendungsersatzanspruch als einheitlicher
Sachverhalt – Entstehung des Aufwendungsersatzanpruches aufgrund neu hinzugetretener Tatsachen
Leitsatz
Der Anfall von Betriebsausgaben für ein zur betrieblichen Nutzung überlassenes Gebäude und der Verzicht auf einen bei Beendigung
des Nutzungsverhältnisses im Folgejahr entstandenen Aufwendungsersatzanspruch stellen keinen einheitlichen Sachverhalt dar,
der nach Anerkennung des Betriebsausgabenabzugs auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids
des Folgejahres nach § 174 Abs. 4 AO wegen widerstreitender Steuerfestsetzungen rechtfertigen könnte.
Das tatsächliche Entstehen eines Aufwendungsersatzanpruchs ist in diesem Fall ein weiterer in zeitlicher Hinsicht und seiner
Art nach unbestimmter Vorgang, der erst durch die neu hinzugetretenen Tatsachen im Folgejahr verwirklicht worden ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 709 Nr. 9 RAAAE-52801
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 25.10.2012 - 14 K 1400/11 E
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