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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 10 K 2176/11 EFG 2014 S. 288 Nr. 4

Gesetze: EStG §§ 49 Abs. 1 Nr. 4dDBA Schweiz Art. 15 Abs. 1AO § 2 Abs. 2 GrdG Art. 59 Abs. 2 KonsultationsvereinbarungsVO § 24 Abs. 1 Satz 2

Besteuerung einer Abfindung bei beschränkt Steuerpflichtigen

Leitsatz

  1. Abfindungen, die anlässlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen gezahlt werden, werden nicht für die (bisher ausgeübte) konkrete Tätigkeit gezahlt, sondern als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Nachteile.

  2. Erfolgt die Abfindungszahlung für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz in nicht mehr im Inland hat (hier: Schweiz) unterliegt die Abfindungszahlung nach Art. 15 Abs. 1 Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr der deutschen Besteuerung.

  3. Soweit Konsultationsvereinbarungen eine von dem Doppelbesteuerungsabkommen abweichende Regelung enthalten, bedürfen diese zur Wirksamkeit einer Umsetzung in positives mit dem Abkommen gleichrangiges Recht (Art. 59 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz).

  4. Eine Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen erfüllt diese Erfordernisse nicht.

Fundstelle(n):
BB 2014 S. 1892 Nr. 32
DB 2014 S. 338 Nr. 7
DStR 2014 S. 6 Nr. 36
DStRE 2015 S. 33 Nr. 1
EFG 2014 S. 288 Nr. 4
EStB 2014 S. 182 Nr. 5
IStR 2014 S. 494 Nr. 13
IStR 2014 S. 7 Nr. 10
KAAAE-52796

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 08.10.2013 - 10 K 2176/11

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