1) Eine verzögerte Bearbeitung der Steuererklärung rechtfertigt keinen Erlass von Nachzahlungszinsen.
2) Auch der Umstand, dass tatsächlich keine Zinsvorteile gezogen wurden, rechtfertigt keinen Erlass von Nachzahlungszinsen.
3) Auch der Umstand, dass die streitigen Steuern zunächst an einen anderen Staat gezahlt wurden und dann im Anschluss an ein
Verständigungsverfahren ein Besteuerungsrecht Deutschlands festgestellt wurde, rechtfertigt keinen Erlass von Nachzahlungszinsen.
Gleiches gilt hinsichtlich eines möglichen Erlasses von Aussetzungszinsen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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