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Track 12 | Umsatzsteuer: Bauträger nicht Steuerschuldner gemäß § 13b UStG
Der BFH hat den Anwendungsbereich von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG erheblich eingeschränkt und die Sichtweise der Finanzverwaltung im UStAE in wesentlichen Punkten ausdrücklich verworfen. Der Leistungsempfänger ist nur dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies bedeutet, dass Bauträger nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht kommen.
„Rätselraten bei der Abrechnung von Bauleistungen gegenüber Bauträgern.” – Diese Überschrift hatte Felix Gerber im letzten Jahr für seinen Aufsatz im NWB-Heft zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft gewählt. Jetzt hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs für Klarheit gesorgt.
Nach § 13b UStG schuldet ausnahmsweise der Empfänger einer Leistung die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst derartige Leistungen erbringt. Der BFH hat nun den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt und die Sichtweise der Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ausdrücklich verworfen. Der Leistungsempfänger ist danach nur dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er die an ihn erbrachten Bauleistungen im konkreten Fall selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwende...