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Geschäftsführergehälter (in DBA)
Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Das aktualisierte Stichwort des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2020 finden Sie jetzt NWB EAAAH-08313.
I. Nationales Recht
[i]Für unbeschränkt Steuerpflichtige gilt auch hier das WelteinkommensprinzipGeschäftsführer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterliegen im Rahmen der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht dem Welteinkommensprinzip (§ 1 Abs. 1 EStG). Nach § 19 EStG sind grundsätzlich sämtliche Einkünfte steuerpflichtig, egal in welchem Land die Körperschaft, für die der Steuerpflichtige als Geschäftsführer tätig wird, ansässig ist. Die Einkünfte sind in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen, wenn nach einem konkreten DBA der andere Staat ein Quellensteuerrecht an diesen Einkünften hat, Deutschland zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung die Freistellung im Methodenartikel vereinbart hat und keine Rückfallklausel greift (vgl. die DBA mit Dänemark, Großbritannien, Irland, Italien, Neuseeland, Norwegen, Schweden, Ungarn und den USA).
[i]Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland werden im Grundsatz hier besteuertGeschäftsführer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind in Deutschland beschränkt steuerpflic...