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Geschäftsführergehälter (in DBA)
I. Nationales Recht
Geschäftsführer mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterliegen im Rahmen der unbeschränkten deutschen Einkommensteuerpflicht dem Welteinkommensprinzip (§ 1 Abs. 1 EStG). Nach § 19 EStG sind grds. sämtliche Einkünfte steuerpflichtig, egal in welchem Land die Körperschaft, für die der Steuerpflichtige als Geschäftsführer tätig wird, ansässig ist. Die Einkünfte sind in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen, wenn nach einem konkreten DBA der andere Staat ein Quellensteuerrecht an diesen Einkünften hat, Deutschland zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung die Freistellung im Methodenartikel vereinbart hat und keine Rückfallklausel greift (vgl. die DBA mit Armenien, Australien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Schweden, Tunesien [ab 2020], Ungarn und den USA).
Geschäftsführer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind in Deutschland beschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG, soweit sie inländische Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 EStG erzielen. Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG erzielen nichtselbständige Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft mit Geschäftsle...