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BFH | Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich- rechtlichen Pensionskasse ist nicht steuerbefreit
(1) Eine Austrittsleistung, die von einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach dem ausgezahlt wird, ist als „andere Leistung“ mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern. (2) Die durch das Alterseinkünftegesetz begründete Steuerpflicht verstößt weder gegen den Vertrauensschutzgrundsatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. (3) Die Austrittsleistung kann gem. § 34 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.
[i]Barauszahlung der Austrittsleistung ist ein Auszahlungsmodus und nicht mit der Kapitalabfindung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbarDie Klin. war im August 1995 der Pensionskasse des Basler Staatspersonals (PKBS) beigetreten. Die PKBS wird vom Kanton Basel-Stadt als Vorsorgeeinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit unterhalten. Sie gehört zu den Vorsorgeeinrichtungen, die grundsätzlich nur der beruflichen Vorsorge für Arbeitnehmer von Bun...