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InfoCenter - Stand: 28.12.2023

Offenlegung der kleinen Kapitalgesellschaft, der Kleinstkapitalgesellschaft und der haftungsbeschränkten Personengesellschaft (HGB)

Ingo Frank und Daniel Utz

1. Allgemeines

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft, bei der keine natürliche Person als Komplementär haftet, haben gem. § 325 HGB den Jahresabschluss beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers (für Geschäftsjahre bis zum ) bzw. beim Unternehmensregister (für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen) in elektronischer Form einzureichen.

Für inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ergibt sich die Offenlegungspflicht aus § 325a HGB.

Die beim elektronischen Bundesanzeiger bzw. beim Unternehmensregister veröffentlichten Daten können über das Unternehmensregister abgerufen werden (www.unternehmensregister.de).

Die Einreichung hat zwingend elektronisch zu erfolgen, die Einreichung in Papierform ist seit 2010 nicht mehr zulässig. Die Übertragung erfolgt im Upload-Verfahren in den Datenformaten Word, Excel, RTF, PDF oder XML.

Die Unterlagen sind unverzüglich nach Vorlage des Jahresabschlusses an die Gesellschafter – spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag – zu veröffentlichen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nicht solche i. S. von § 327a HGB sind, haben ihren Jahresabschluss innerhalb von vier Monaten bekannt zu machen.

Durch die Einführung des MicroBilG wurden weitere Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften in das HGB aufgenommen. So können Kleinstkapitalgesellschaften i. S. des § 267a HGB ganz auf eine Offenlegung verzichten und stattdessen den Jahresabschluss beim elektronischen Bundesanzeiger bzw. beim Unternehmensregister hinterlegen. Ein Abruf der Jahresabschlussunterlagen wird dadurch kostenpflichtig.

2. Offenlegungspflichtige Unterlagen

Eine Kapitalgesellschaft gilt als klein i. S. von § 267 HGB, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen folgende Größenkriterien nicht überschreitet:

  • 6.000.000 € Bilanzsumme (vor BilRUG 4.840.000 €),

  • 12.000.000 € Umsatzerlöse (vor BilRUG 9.680.000 €),

  • im Jahresdurchschnitt mehr als 50 beschäftigte Arbeitnehmer.

Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der folgenden drei Merkmale nicht überschreiten:

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