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Insolvenzrecht | Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bei Erwartung baldiger Krisenüberwindung
Ein Schuldner handelt nicht mit einem die Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) rechtfertigenden Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst einen Kredit zu erhalten und Forderungen realisieren zu können – mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit, bedarf es konkreter Umstände, die nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. NWB FAAAE-27491 – Göttinger Gruppe). Davon darf ein Schuldner, der sich [i]Ehlers, NWB 50/2013 S. 3974 und NWB 52/2013 S. 4133nach einem Großbrand seines Betriebsgebäudes und des daraus resultierenden Produktionsstillstands in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befand und diese auch gegenüber seinen Gläubiger offen kommu...