Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen und Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der Feuerwehren; Festlegung des Anteils der Ausbildungstätigkeit für die Anwendung der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG
Für die Anwendung der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG kann bei den Mitglieder der Feuerwehren beim einzelnen Funktionsträger vom folgenden begünstigten prozentualen Ausbildungsanteil ausgegangen werden:
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Funktionsträger | Anteil der Ausbildungstätigkeit |
Leiter der Feuerwehren | 60 % |
Stv. Leiter der Feuerwehren | 80 % |
(Stv.) Zug- und Gruppenführer sowie sonstige Ausbilder | 80 % |
Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte | 80 % |
Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte | 100 % |
Sicherheitsbeauftragte | 100 % |
Ich bitte, die Finanzämter in geeigneter Weise zu unterrichten.
Das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie der Verband der Feuerwehren in NRW haben eine Abschrift dieses Erlasses erhalten.
Finanzministerium NRW v. - S
2337 - 32 - V B
3
Fundstelle(n):
EStB 2014 S. 64 Nr. 2
ZAAAE-52389