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Finanzministerium NRW - S 2337 - 32 - V B 3

Ertragsteuerliche Behandlung von Vergütungen und Aufwandsentschädigungen an Mitglieder der Feuerwehren; Festlegung des Anteils der Ausbildungstätigkeit für die Anwendung der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG

Für die Anwendung der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG kann bei den Mitglieder der Feuerwehren beim einzelnen Funktionsträger vom folgenden begünstigten prozentualen Ausbildungsanteil ausgegangen werden:


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Funktionsträger
Anteil der Ausbildungstätigkeit
Leiter der Feuerwehren
60 %
Stv. Leiter der Feuerwehren
80 %
(Stv.) Zug- und Gruppenführer sowie sonstige Ausbilder
80 %
Gerätewarte und Atemschutzgerätewarte
80 %
Kinder- und Jugendfeuerwehrwarte
100 %
Sicherheitsbeauftragte
100 %

Ich bitte, die Finanzämter in geeigneter Weise zu unterrichten.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales sowie der Verband der Feuerwehren in NRW haben eine Abschrift dieses Erlasses erhalten.

Finanzministerium NRW v. - S 2337 - 32 - V B 3

Fundstelle(n):
EStB 2014 S. 64 Nr. 2
ZAAAE-52389