Finanzgericht Düsseldorf
Beschluss v. - 4 K 4637/12 Z
Gesetze:
KN Pos. 8541
KN Pos. 8543
ZK Art 20 Abs 1
ZK Art 20 Abs 3 Buchst a
AEUV Art. 267
Zolltarifliche Einreihung von Sende-/Empfangsmodulen zur Datenübertragung mit Infrarotlicht – Eigene Funktion im Sinne der
Pos. 8543 KN beim Einbau in Handys, Laptops und Drucker – Beurteilung als Teile von Maschinen der Pos. 8543
Leitsatz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Führt der Umstand, dass eine Ware eine eigene Funktion im Sinne der Position 8543 KN hat, dazu, dass diese Ware trotz ihrer
Zusammensetzung nicht mehr der Position 8541 zugewiesen werden kann?
Bei Bejahung der 1. Frage: Unter welchen Voraussetzungen sind zum Einbau in Handys, Laptops, Drucker etc.vorgesehene Sende-/Empfangsmodule
zur Datenübertragung mit Infrarotlicht, die eine (von dem Funktionsablauf der Handys etc. unterscheidbare) eigene Funktion
im Sinne der Position 8543 haben, als Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Position 8543 anzusehen?
Fundstelle(n): XAAAE-52342
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Finanzgericht Düsseldorf
, Beschluss v. 27.11.2013 - 4 K 4637/12 Z