Nachträglicher Kirchensteuererstattungsüberhang als auf den Sonderausgabenabzug des Streitjahres rückwirkendes Ereignis
Leitsatz
1. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn Kirchensteuer i. S. d. § 10 Abs. 1
Nr. 4 EStG rückwirkend erstattet wird. Allerdings lässt es der BFH bei jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben wie z. B. der
Kirchsteuer aus Gründen der Praktikabilität und Rechtskontinuität zu, dass zunächst eine Verrechnung der erstatteten Sonderausgaben
für eines der Vorjahre mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr erfolgt.
2. Die aus Praktikabilitätsgründen mögliche Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben im Erstattungsjahr führt, wenn sie
erfolgt, dazu, dass die Erstattung bezogen auf das Zahlungsjahr nur insoweit ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs.
1 S. 1 Nr. 2 AO ist, als sie die im Erstattungsjahr gezahlte Kirchensteuer übersteigt. Insoweit ist eine Änderung des Einkommensteuerbescheids
für das „Zahlungsjahr” infolge eines späteren Erstattungsüberhangs auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige schon in einem
Vorjahr aus der Kirche ausgetreten ist, deswegen schon bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für das „Zahlungsjahr” für
das FA erkennbar war, dass der Steuerpflichtige nicht mehr mit Kirchensteuerzahlungen endgültig belastet würde sein können,
und wenn das FA gleichwohl für die vom Steuerpflichtigen im Zahlungsjahr weiter geleisteten Kirchensteuervorauszahlungen den
Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG ohne einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen in der Einkommensteuererklärung
vorgenommen hat.
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Sächsisches FG, Urteil v. 05.12.2013 - 8 K 1599/10
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