Ohne eigenes Auftreten am Markt keine Gewerblichkeit des von einer ausländischen Personengesellschaft über die Handelsplattform
einer Großbank durchgeführten Goldhandels
Leitsatz
1. Die Frage, ob eine ausländische Personengesellschaft vermögensverwaltend oder gewerblich tätig wird, richtet sich im Kern
nach denselben Abgrenzungskriterien wie bei vergleichbaren Inlandsgesellschaften.
2. Die für die Einstufung eines Wertpapierhandels als Gewerbebetrieb oder Vermögensverwaltung entwickelten höchstrichterlichen
Rechtsprechungsgrundsätze sind auf den Handel mit Gold über eine Handelsplattform entsprechend anwendbar.
3. Das Bild des gewerblichen Goldhändlers wird dadurch geprägt, dass er beim Handel im eigenen Namen selbst am Markt in Erscheinung
tritt und aktiv Kontrahenten sucht. Die anonyme Teilnahme am Handel über Börsenplätze einer Großbank entspricht dagegen nicht
dem Bild des Händlers, vielmehr ist diese Art der Geschäftsabwicklung kennzeichnend für Transaktionen, die den Rahmen der
privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten.
4. Der bloße An- und Verkauf von Gold zum Ausnutzen von Kursbewegungen führt insbesondere dann nicht zur Gewerblichkeit, wenn
keine Dienstleistungen für Dritte erbracht werden. Der ohne eigenen unmittelbaren Auftritt am Markt durchgeführte Goldhandel
einer ausländischen Personengesellschaft ist daher auch dann nicht gewerblich, wenn die Personengesellschaft ein Büro zur
Ausführung der Geschäfte unterhält, professionell organisiert ist, einen Angestellten beschäftigt, der mit der Erteilung der
An- und Verkaufsorder an eine Großbank betraut ist, und sich durch den Abschluss eines Beratervertrags mit einem Goldmarktexperten
einschlägige berufliche Kenntnisse zunutze macht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 42 DStRE 2015 S. 23 Nr. 1 EFG 2014 S. 180 Nr. 3 EStB 2014 S. 179 Nr. 5 KÖSDI 2014 S. 18756 Nr. 3 Ubg 2015 S. 93 Nr. 2 CAAAE-52336
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