Verpflegungsmehraufwand: Tätigkeitsmittelpunkt eines Werksbahnführers – Firmengelände als einheitliche großräumige Arbeitsstätte
– Verbindung einzelner Werkteile durch firmeneigenes Schienennetz
Leitsatz
Ein Werkbahnführer, der ausschließlich auf einem mehrere Werksgelände seines Arbeitgebers in verschiedenen Stadtteilen verbindenden
firmeneigenen Schienennetz eingesetzt ist, hat seinen Tätigkeitsmittelpunkt in einer einheitlichen großräumigen Arbeitsstätte
und übt keine zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigende Auswärtstätigkeit i.S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG
aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 247 Nr. 4 EStB 2014 S. 180 Nr. 5 NAAAE-52328
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Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 21.10.2013 - 11 K 2103/12 E
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