Werbungskostenabzug für häusliches Arbeitszimmer – Arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Vorhaltung eines Telearbeitsplatzes
– Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bei anteiliger Nutzung nach Maßgabe der betriebliche Belange
Leitsatz
Der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist auch eröffnet, wenn der Steuerpflichtige sich arbeitsvertraglich
verpflichtet hat, zur anteiligen Nutzung nach Maßgabe der betriebliche Belange einen häuslichen Telearbeitsplatz vorzuhalten,
ohne dass daraus eine Beschränkung der Verfügungsmöglichkeit des Steuerpflichtigen über den Arbeitsplatz am Betriebssitz resultiert
(entgegen , EFG 2012, 1625).
Ein Telearbeitsplatz im häuslichen Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Bankangestellten
dar, wenn bei qualitativ gleichwertiger Arbeitsleistung am Arbeitsplatz in der Bank und im Arbeitszimmer die Tätigkeit in
der Bank quantitativ deutlich überwiegt.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 342 Nr. 7 EFG 2014 S. 250 Nr. 4 GStB 2014 S. 116 Nr. 4 StBW 2014 S. 128 Nr. 4 DAAAE-52327
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.08.2013 - 11 K 1705/12 E
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