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BFH 19.6.2013 XI R 41/10, BBK 2/2014 S. 57

Umsatzsteuer | Kein rückwirkender Vorsteuerabzug aus Billigkeit

Der Vorsteuerabzug ist nach dem Gesetz erst dann zu gewähren, wenn die Leistung an den Unternehmer erbracht worden ist und eine Rechnung vorliegt. Eine rückwirkende Berücksichtigung des Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht, weil ansonsten die gesetzliche Wertung unterlaufen würde.

Im [i]Tausch von Leistungen ohne RechnungenStreitfall kam es im Jahr 1997 zu einem Tausch von Leistungen zwischen dem Kläger und seinem Vertragspartner. Gegenseitige Rechnungen wurden zunächst nicht erstellt, sondern dies erfolgte erst im Jahr 2007. Der Kläger musste nun seine Umsatzsteuer für 1997 bis 2006 berichtigen; die sich hieraus ergebenden Nachzahlungen [i]Verzinsung der USt-Nachzahlung führten zu erheblichen Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO. Die Vorsteuer konnte er aber erst 2007 geltend machen, da er erst im Jahr 2007 eine Rechnung erhalt...

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