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Ermäßigte Besteuerung eines Frühstücks in einem Hotel
, veröffentlicht am 4. 12. 2013
Schon mit der Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf die Hotel- und Beherbergungsleistungen war die Regelung hoch umstritten. Der Gesetzgeber hatte sich entschieden, die Steuerermäßigung auf die reine Beherbergungsleistung zu beschränken. Alle nicht unmittelbar damit zusammenhängenden Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Dies führt zu Abgrenzungsproblemen in der Praxis. Zumindest für das Frühstück im Rahmen einer Übernachtung hat sich nunmehr der BFH eindeutig positioniert.
A. Leitsätze
1. Bei Übernachtungen in einem Hotel unterliegen nur die unmittelbar der Vermietung (Beherbergung) dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.
2. Frühstücksleistungen an die Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt auch dann, wenn der Hotelier „Übernachtung mit Frühstück“ zu einem Pauschalpreis anbietet.
B. Sachverhalt
Im Ausgangssachverhalt betrieb die Klägerin ein Hotel mit angeschlossenem Restaurant. Im Hotel wurden ausschließlich „Übernachtungen mit Frühstück“ angeboten. Das Einzelzimmer kostete 45 € und das Doppelzimmer 65 €; jeweils einschl. Umsatzsteuer. Der Zimmerprei...