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Mietrecht | Mieterhöhungsbegründung mit Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde
Das Mieterhöhungsverlangen eines Vermieters (§ 558 BGB) kann mit dem Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde begründet werden, sofern kein Mietspiegel vorhanden ist (§ 558a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 BGB). Im entschiedenen Fall hatte der klagende Vermieter für eine von der Nürnberger Stadtgrenze etwa fünf Kilometer entfernte Gemeinde für sein Mieterhöhungsverlangen den Mietspiegel der Stadt Nürnberg unter Abzug von 30 % herangezogen. Das Berufungsgericht hatte dies gebilligt, da vom Stadtgebiet unterschiedliche Gemeindeteile umfasst seien. Diese Ansicht hatte beim BGH keinen Bestand. Die Gemeinde R. mit etwa 4.450 Einwohnern sei mit der Großstadt Nürnberg mit rund 500.000 Einwohnern nicht vergleichbar. Dass in ruhigeren Randgebieten Nürnbergs die Wohnqualität mit derjenigen der nahe gelegenen Gemei...