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Einkommensteuer | Abzug von Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Kapitallebensversicherungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu steuerpflichtigen Erträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, können gem. § 3c EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung). (2) Dies gilt auch, wenn die Lebensversicherung dazu dient, einen Immobilienkredit einer vom Steuerpflichtigen beherrschten GmbH zu tilgen.