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Umsatzsteuer | Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei Steuersatzermäßigung
Nach dem umfasst die Steuersatzermäßigung für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker gem. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG sonstige Leistungen (§ 3 Abs. 9 UStG) und die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) von Zahnersatz, nicht indes die Lieferung anderer Gegenstände (z. B. Beatmungsmasken).
Sowohl das Unionsrecht als auch § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG sehen für Lieferungen keine Umsatzsteuerermäßigung vor, wenn es sich nicht um Zahnersatz handelt. Im zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht, das § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG für anwendbar hielt, prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 52 Buchst. d der Anlage 2 zum UStG (Schwerhörigengeräte, Herzschrittmacher und andere Vorrichtungen zum Beheben von Funktionsstörungen oder Gebrechen) anwendbar sein könnte, was indes nicht der Fall wäre, wenn die vom Kläger als Zahntechnikermeister hergestellten Beatmungsmasken unter Z...