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Verdeckte Substanzbesteuerung von fair value-Gewinnen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG?
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG haben Steuerpflichtige, die [als Kreditinstitute] in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, […] die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente […] mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags (§ 340e Abs. 3 HGB) zu bewerten. Es stellt sich die Frage, ob dies zu einer Art „verdeckten Substanzbesteuerung“ führt, wie sie Naumann jüngst im Bereich der Pensionsrückstellungen angeprangert hat (vgl. HB vom , S. 13).
Pro
Kürzlich hat Naumann (HB vom , S. 13) die wohlbekannte Diskussion hinsichtlich der steuerlichen Überbewertung von Pensionsrückstellungen aufgrund des unsachgerechten Diskontierungssatzes von 6 % neu angeregt. Dies führe – laut Naumann – „zu einer steuerlichen Unterbewertung von Pensionsrückstellungen.“ Demnach findet im Ergebnis eine „verdeckte“ Substanzbesteuerung statt. Dem kann gefolgt werden. Analog müsste jedoch auch kritisiert werden, dass die steuerliche Überbewertung von Vermögensgegenständen, wie sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG vorgeschrieben ist, zu einer „verdeckten Substanzbesteuerung“ führt. Diese Vorschrift sieht nämlich unter Verweis auf § 340e Abs. 3 HGB eine „risikoadjustierte“ fair value-Bewertung vor. Fakt ist, dass der Value-at-Risk-A...