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BFH | Keine Steuerpflicht einer Abfindung aus Frankreich
Art. 13 Abs. 1 DBA Frankreich lässt – auf der Grundlage eines von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA abweichenden Wortlauts – eine Veranlassung durch die Arbeitnehmertätigkeit als Rechtsgrund für eine Zuweisung des Besteuerungsrechts für eine Abfindung des ehemaligen französischen Arbeitgebers zum Tätigkeitsstaat ausreichen.
Der in Deutschland ansässige Kl. war nichtselbständig für einen französischen Arbeitgeber in Frankreich tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde 2006 mit Aufhebungsvereinbarung beendet und der Kl. erhielt als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung i. H. von 125.000 €. Das Finanzamt ging von einer Steuerpflicht der Abfindung in Deutschland aus; die Klage dagegen hatte bereits in der Vorinstanz Erfolg [i]Das Arbeitsortprinzip gilt nicht für Abfindungen, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden ( NWB XAAAE-15594) und ist nun du...