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Erbschaftsteuer: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
Mit NWB AAAAE-50854 hat der BFH entschieden, dass auf Antrag die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids auszusetzen oder aufzuheben ist, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen daran besteht. Ein solches berechtigtes Interesse ist im Rahmen der derzeitigen Rechtslage bei der Erbschaftsteuer immer dann gegeben, wenn sich keine liquiden Mittel zur Begleichung der Erbschaftsteuer im Nachlass befinden und zur Entrichtung der Erbschaftsteuer entweder eigenes Vermögen eingesetzt oder aus dem Nachlass Gegenstände verkauft oder belastet werden müssen. Grund für diesen Beschluss ist das beim BVerfG anhängige Normenkontrollverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des seit 2009 geltenden Erbschaftsteuerrechts.
Im vorliegenden Fall hatte die geschiedene Ehefrau aufgrund eines Vermächtnisses vom Erblasser eine monatliche Rente auf Lebenszeit in Höhe von 2.700 € erhalten. Hierfür hat sie Erbschaftsteuer in Höhe von 71.000 € entrichtet. Die Vermächtnisnehmerin beantragte nunmehr die vorläufige Erstattung der Erbschaftsteuer. Dieses lehnten Finanzamt und Finanzgericht jedoch ab. Der BFH gab dem Antrag a...