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Buchführung | Fehlerhafte Berichtigung einer Rechnung
Die Berichtigung einer Rechnung ist fehlerhaft und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, wenn
die berichtigte Rechnung keinen schriftlichen Hinweis auf die Berichtigung enthält,
das Datum der berichtigten Rechnung identisch mit dem Datum der zu berichtigenden Rechnung ist [i]Berichtigungshinweis erforderlichund
unklar ist, ob die Berichtigung vom Rechnungsaussteller oder einer von ihm beauftragten Person oder von einer nicht zur Berichtigung berechtigten Person stammt.
[i]Abgrenzung zwischen Zweitausfertigung und BerichtigungDas FG war ersichtlich nicht davon überzeugt, dass die vorgelegte „Berichtigung“ eine Rechnungsberichtigung darstellen sollte. Insgesamt gab es nämlich drei unterschiedliche Ausfertigungen einer Rechnung, von denen aberS. 8 keine Ausfertigung die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllte. Der Versuch des Unte...