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BBK Nr. 1 vom Seite 6

Beschränkung von Rückstellungen durch die EStR 2012

Bernd Rätke

Nach [i]Ausführlicher Beitrag ab S. 20 den im Frühjahr 2013 veröffentlichten EStR 2012 dürfen Rückstellungen in der Steuerbilanz nur noch bis zur Höhe des handelsbilanziell zulässigen Wertes passiviert werden. Maßgeblich soll danach jeweils der niedrigere Wert aus der Handels- oder Steuerbilanz sein. Diese Auffassung der Finanzverwaltung ist jedoch zweifelhaft.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Hintergrund und Auswirkung der neuen Fassung der R 6.11 Abs. 3 EStR

Die [i]EStR 2012 NWB EAAAE-15625 EStR 2012 enthalten in R 6.11 Abs. 3 EStR eine Neuregelung, nach der jeweils der niedrigere Wert aus der Steuerbilanz oder Handelsbilanz steuerlich maßgeblich sein soll. Eine Ausnahme gilt nur für Pensionsrückstellungen. Wenn aus einer deshalb erforderlichen Teilauflösung ein Gewinn entsteht, darf dieser in der Steuerbilanz in Höhe von 14/15 durch eine Rücklage neutralisiert werden. Voraussetzung ist: Die Rückstellung wurde vor 2010 gebildet. Diese Rücklage ist in den folgenden 14 Jahren mit mindestens 1/15 gewinnerhöhend aufzulösen. Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, wenn der Grund für die Rücklage entfällt.

[i]Grützner, Wichtige Regelungen der EStÄR 2012 zur Unternehmensbesteuerung, BBK 15/2013 S. 736 NWB DAAAE-41392 Die neue Richtlinie R 6.11 Abs. 3 EStR 2012 beschränkt die Bewertung einer steuerlichen Rückstellung auf den handelsbilanziell...

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