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Körperschaftsteuer; | Gewerbesteuerumlage als verdeckte Gewinnausschüttung
Der (BStBl 2002 II S. 369) entschieden, dass in Fällen einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft, bei der die Ermittlung der von den Organgesellschaften zu entrichtenden GewSt-Umlage sich nach der sog. Belastungsmethode richtet, aus den und v. - II ZR 312/97 bezogen auf das Streitjahr 1985 keine negativen Folgen zu ziehen sind. Die neueren Erkenntnisse des BGH, nach denen die Belastungsmethode grds. nicht anzuerkennen sei, weil sie i. d. R. nicht zu betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Belastungen der Organgesellschaften führe, könne für das Streitjahr (noch) keine Bedeutung haben. Im Übrigen gäbe es seit den 60er Jahren steuerliche Verwaltungsanweisungen zur Anerkennung der Belastungsmethode (z. B.