BGH Beschluss v. - III ZB 29/13

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt von dem beklagten Notar Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz unter dem Vorwurf von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses ihm am 9. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist hingegen nicht innerhalb der Begründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen.

2 Nach entsprechendem Hinweis des Berufungsgerichts vom 21. September 2012 hat der Kläger mit Eingang vom 2. Oktober 2012 bezüglich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und seine Berufung begründet.

3 Der Kläger hat zu seinem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, dass die bislang stets zuverlässige, sorgfältig ausgewählte, eingehend belehrte und regelmäßig überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte T. S. die Berufungsbegründungsfrist versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen habe, so dass die Akte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht rechtzeitig vor Fristablauf vorgelegt worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Kläger eine eidesstattlich versicherte Erklärung der Fachangestellten S. vom 2. Oktober 2012 vorgelegt.

4 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Versäumung der Rechtsmittelfrist beruhe auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden eigenen Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe weder die Anordnung erteilt, in der Handakte einen Erledigungsvermerk über die Notierung der Berufungsbegründungsfrist anzubringen, noch selbst die Notierung dieser Frist bei Vorlage der Handakten anlässlich der Unterzeichnung der Berufungsschrift überprüft.

5 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

6 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthafte sowie rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

7 1. Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldlos versäumt worden.

8 a) Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts, bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift die Notierung der Berufungsbegründungsfrist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, und zwar unbeschadet der Frage, ob dem Rechtsanwalt die Berufungsschrift zusammen mit der Handakte vorgelegt wird. Überlässt der Rechtsanwalt die Berechnungen und Notierungen von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich mit vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (st. Rspr.; s. etwa , NJOZ 2011, 111, 112 Rn 7 mwN; Senat, Beschlüsse vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7).

9 b) Nach diesen Maßgaben hat der Kläger ein (ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes) Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten nicht auszuräumen vermocht.

10 aa) Abzustellen ist insoweit zunächst allein auf diejenigen Angaben, die der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 2. Oktober 2012 mitgeteilt hat. Denn die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein; jedenfalls sind sie innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist nach § 234 Abs. 1 ZPO vorzubringen (s. etwa Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, BeckRS 2010, 16574 Rn. 14 mwN und vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 9). Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 2010 aaO mwN und vom 20. Dezember 2012 aaO). Darauf, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben und zur Entschuldigung der Fristversäumung vorgebracht werden, vollständig vorgetragen werden müssen, braucht eine anwaltlich vertretene Partei nicht nach § 139 ZPO hingewiesen zu werden (vgl. , NJOZ 2013, 935, 936 Rn. 7 f mwN).

11 bb) In dem Wiedereinsetzungsantrag des Klägers findet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Angabe dazu, dass und in welcher Weise im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Berufungsschrift eine eigene Überprüfung der Notierung der Berufungsbegründungsfrist durch den Rechtsanwalt geschehen sei. Bereits dies fällt den Prozessbevollmächtigten des Klägers als eigenes Versäumnis zur Last.

12 cc) Ob die in der Gegenvorstellung des Klägers vom 22. März 2013 enthaltenen Angaben einschließlich der beigefügten eidesstattlich versicherten Erklärungen des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und der Fachangestellten S. vom 22. März 2013 berücksichtigt werden können, obschon sie erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorgebracht worden sind, kann offenbleiben. Denn auch darin ist ein fehlendes Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht dargetan.

13 Nach diesem Vortrag habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt bei Eingang des erstinstanzlichen Urteils auf einem gelben Klebezettel die Anweisung getroffen: "Abschrift an Mdt." und "Fristen f. Rechtsmittel notieren". Die Fachangestellte S. habe diese Anweisung sodann mit einem Haken versehen, woraus für den Rechtsanwalt zu entnehmen gewesen sei, dass die Fristen notiert worden seien.

14 Unter Zugrundelegung dieser Angaben wäre der Rechtsanwalt seinen Prüfungspflichten indessen nicht gerecht geworden. Denn weder sind die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert (und damit hinsichtlich ihrer Berechnung einer Kontrolle durch den Rechtsanwalt zugänglich gemacht) worden, noch ergibt sich aus dem etwas unterhalb neben dem Anweisungsteil "Abschrift an Mdt." angebrachten Haken in gebotener eindeutiger Weise, dass sich der Erledigungsvermerk auch auf die Notierung der Rechtsmittelfristen bezieht. Dem Rechtsanwalt war es mithin nicht möglich, bei Unterzeichnung der Berufungsschrift mittels seiner Handakte zu überprüfen, ob die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß notiert worden ist. Dass er andere Schritte zu einer solchen Überprüfung unternommen hätte, ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.

15 2. Mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden.

Fundstelle(n):
JAAAE-51810