Freiwillige Buchführung im Sinne des , BStBl 2013 II S. 590 und des BStBl 2013 I S. 964 –
Mit hat sich die Finanzverwaltung zu den Konsequenzen des , BStBl 2013 II S. 590, geäußert. Es wurde geregelt, dass die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG für Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs nicht mehr zu erteilen ist, wenn der Unternehmer für diese Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden. Es wurde gefragt, ob schon das Führen von Aufzeichnungen für eine Einnahmenüberschussrechnung eine freiwillige Buchführung in diesem Sinne darstellt.
Das BMF hat hierzu im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mitgeteilt, dass eine freiwillige Buchführung im Sinne des vorliegt, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt. Das Führen von Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG schließt eine Genehmigung der Istversteuerung nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige eine OPOS-Liste zur Überwachung der offenen Rechnungen führt.
Rz. 5: Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG für die Personalgestellung durch Schwesternschaften – VI 358 – S 7187 – 002
Gem. Abschn. 4.27.1 Abs. 1 UStAE i. d. F. des ( BStBl 2013 I S. 454) kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG für die Gestellung von Mitgliedern oder Angehörigen der dort genannten Einrichtungen sowie für die Gestellung von Arbeitnehmern dieser Einrichtungen in Betracht.
Es ist gefragt worden, ob auch die Personalgestellung für Verwaltungsaufgaben nach § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG steuerfrei sein kann.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL, auf dem § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG beruht, begünstigt die Gestellung von Personal für die unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. b, g, h und i MwStSystRL genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist dieser Formulierung zu entnehmen, dass die Personalgestellung nur dann steuerfrei ist, wenn das überlassene Personal unmittelbar im begünstigten Bereich des Leistungsempfängers tätig wird. Die vom , EFG 2009 S. 441, vertretene Auffassung, dass diese Auslegung zu nicht vertretbaren Wertungswidersprüchen führe (Tz. 2.c.ff der Urteilsgründe), ist nicht begründet.
Die Gestellung von Verwaltungspersonal fällt daher nicht unter § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG.
FinMin Schleswig-Holstein v. - USt-Kurzinfo 7/2013
Fundstelle(n):
VAAAE-51738