Kosten für einen Kurs "meditatives Tanzen" als
vorweg genommene Betriebsausgaben – Kürzung der
Werbungskosten bei Unplausibilität
Leitsatz
1. Allein die Behauptung der Absicht,
selbst derartige Kurse anbieten zu wollen, reicht nicht, um Aufwendungen
für einen Kurs "meditatives Tanzen" als vorweg
genommene Betriebsausgaben anzuerkennen.
2. Reicht der Steuerpflichtige eine Vielzahl
von Belegen, insbesondere Kassenzettel von Baumärkten,
ein, die in ihrer Gesamtheit aufgrund der Art der Aufwendungen,
der Entfernung des Marktes und der Einkaufszeiten unplausibel sind,
so können die bei den Einkünften aus Vermietung
geltend gemachten Werbungskosten im Schätzungswege gekürzt
werden.
Fundstelle(n): JAAAE-51716
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.08.2013 - 1 K 2278/12