Frage der Rechtmäßigkeit von Zuschätzungen nach Steuerfahndungsprüfung
Leitsatz
1. Im Rahmen der Buchführung sind Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Aus Gründen der Praktikabilität sind bestimmte
Berufsgruppen von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden. Mit dieser Aufzeichnungserleichterung korrespondieren jedoch
erhöhte Anforderungen an die Kassenführung. Es muss jederzeit ein Kassensturz möglich sein.
2. Im Streitfall besteht die Schätzungsbefugnis dem Grunde nach für alle Streitjahre, weil nicht gewährleistet ist, dass die
vorgelegten Kassenaufzeichnungen die getätigten Umsätze vollständig wiedergeben. Es gab wiederholt Bedienungsfehler bei der
Kasse, so dass auch nicht auszuschießen ist, dass der Anwender/Stpfl. bewusst in das System eingegriffen hat, um bestimmte
Angaben zu unterdrücken oder zu verfälschen.
Fundstelle(n): DStZ 2014 S. 55 Nr. 3 EFG 2014 S. 86 Nr. 2 AAAAE-51706
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FG Münster, Urteil v. 16.05.2013 - 2 K 3030/11 E, U
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