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FG München Urteil v. - 10 K 2217/13

Gesetze: FGO § 41 Abs. 1FGO § 41 Abs. 2FGO § 40 Abs. 1FGO § 69 Abs. 3FGO § 114 Abs. 1 S. 2FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2AO § 256 BayVwZVG Art. 25 Abs. 2 AHiVwVtr AUT Art. 4 Abs. 1 AHiVwVtr AUT Art. 9 Abs. 6 StVG § 25a

Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft

Leitsatz

1. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung eines Straferkenntnisses einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft wegen einer Verwaltungsübertretung ist der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen.

2. Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden österreichischen Straferkenntnisses können bei vorbeugendem Rechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden.

3. Will ein Kläger gegen eine drohende inländische Vollstreckung einwenden, dass der ausländische Vollstreckungstitel im Inland nicht vollstreckbar sei, kann dies auch mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.

4. Das FG ist zu der Prüfung verpflichtet, ob die Vollstreckung des ausländischen Titels in Deutschland gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt, wenn der in Deutschland ansässige Kläger substantiiert besondere Umstände vorträgt, die einen Verstoß gegen den ordre public zumindest möglich erscheinen lassen.

5. Die Vollstreckung einer österreichischen Strafverfügung wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft widerspricht den wesentlichen Rechtsgrundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung der BRD.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 12 Nr. 41
DStRE 2014 S. 1511 Nr. 24
WAAAE-51703

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FG München, Urteil v. 10.10.2013 - 10 K 2217/13

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