Rechtsschutz gegen die Vollstreckung österreichischer Straferkenntnisse (Geldbußen) wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft
Leitsatz
1. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung eines Straferkenntnisses einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft wegen einer
Verwaltungsübertretung ist der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und
Rechtshilfe in Verwaltungssachen.
2. Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden österreichischen Straferkenntnisses
können bei vorbeugendem Rechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht werden.
3. Will ein Kläger gegen eine drohende inländische Vollstreckung einwenden, dass der ausländische Vollstreckungstitel im Inland
nicht vollstreckbar sei, kann dies auch mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.
4. Das FG ist zu der Prüfung verpflichtet, ob die Vollstreckung des ausländischen Titels in Deutschland gegen die öffentliche
Ordnung (ordre public) verstößt, wenn der in Deutschland ansässige Kläger substantiiert besondere Umstände vorträgt, die einen
Verstoß gegen den ordre public zumindest möglich erscheinen lassen.
5. Die Vollstreckung einer österreichischen Strafverfügung wegen der Nichterteilung der Lenkerauskunft widerspricht den wesentlichen
Rechtsgrundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung der BRD.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 12 Nr. 41 DStRE 2014 S. 1511 Nr. 24 WAAAE-51703
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