Vorsteuerabzug aus Bauleistungen für Grundstücksgemeinschaft
Leitsatz
Einem nicht nach außen auftretenden Gemeinschafter einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Bauleistungen
nicht zu, wenn nach außen nur die beiden übrigen Gemeinschafter als Bauherren und Vertragspartner auftreten, ohne offen zu
legen, dass sie auch im Namen des weiteren Gemeinschafters handeln, und die Rechnungen nur an die als Auftraggeber auftretenden
Bauherren adressiert sind (Abgrenzung zum , NJW 2005, 1633).
Für die Bestimmung des Leistungsempfängers ist unbeachtlich, wer zivilrechtlicher Eigentümer des bezogenen Leistungsgegenstands
wird, wem die Leistung wirtschaftlich zuzuordnen ist oder wer die empfangene Leistung bezahlt hat (vgl. , BFH/NV 2009, 1214, HFR 2009, 700, und vom XI R 14/08, BStBl II 2010, 243 m.w.N.).
Steht der Leistungsempfänger nach den durch die objektiven Umstände bestätigten Vereinbarungen der Beteiligten fest, kann
er nicht nachträglich in der Rechnung durch anderslautende Empfängerbezeichnungen aufgehoben werden (vgl. , BStBl II 1988, 158).
Fundstelle(n): CAAAE-51701
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 20.04.2012 - 1 K 1372/10 U
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