Bei der angestrebten Tätigkeit muss es sich weder um einen Ausbildungsberuf i. S. der §§ 4ff. BBiG noch um eine Tätigkeit
handeln, die einem bestimmten Berufsbild entspricht.
Auch das Ableisten eines Postulats oder Noviziats in einer Ordensgemeinschaft erfüllt die Voraussetzungen einer Berufsausbildung.
Dass ein Ordensangehöriger nach Kirchenrecht und ständiger klösterlicher Übung auf Vermögen/Erwerb zu Gunsten des Klosters
verzichtet, steht der Anwendung des Berufsbegriffs nicht entgegen.
Fundstelle(n): SAAAE-51700
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 10.10.2013 - 16 K 283/12
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