Schlichtungskosten wegen Bergbauschaden als
außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
Bei der freiwilligen Anrufung der Schlichtungsstelle Bergschaden in NRW handelt es sich um eine „Vorstufe” zum Zivilprozess
und damit eine Maßnahme zur Beschreitung des Rechtswegs im weiteren Sinne, deren Kosten dem Steuerpflichtigen in gleicher
Weise wie die eines Zivilprozesses (vgl. dazu , BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015) aus
rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen und daher – nach der bis zum geltenden Rechtslage - als außergewöhnliche
Belastung abgezogen werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 30 DStRE 2014 S. 1228 Nr. 20 EFG 2014 S. 199 Nr. 3 EStB 2014 S. 182 Nr. 5 KÖSDI 2014 S. 18762 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2014 S. 11 BAAAE-51694
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.08.2013 - 11 K 3540/12 E
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