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Lexikon vom

Spekulationssteuer

Roland Ronig

Gewinne aus vor 2009 erworbenen Wertpapieren und Kapitalforderungen, die keine Finanzinnovationen im ehemaligen Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sind, fallen bei der Veräußerung innerhalb eines Jahres unter § 23 EStG a.F.. Bei Aktien gilt hier weiter das Halbeinkünfteverfahren. Kursgewinne aus vor 2009 erworbenen zinstragenden Forderungen bleiben auch weiterhin steuerfrei, etwa die Einlösung oder Veräußerung von festverzinslichen Wertpapieren, die unter dem Nennwert erworben wurden sowie für ehemals steuerfreie Disagiobeträge. Das gilt auch für Terminmarktgeschäfte beim Eingang des Rechtsgeschäfts vor dem 1.1.2009 sowie für Leerverkäufe, bei denen die Veräußerung auf einem vor 2009 abgeschlossenen Vertrag beruht.