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Lexikon vom

Marktrendite

Roland Ronig

Bis zum Jahr 2008 wurde bei Wertpapieren und Kapitalanlagen steuerlich zwischen der Ertragsebene (z. B. Zinsen) und der Vermögensebene (insbes. Veräußerungsgewinne) unterschieden. Während die laufenden Erträge zu den Kapitaleinkünften gehörten, waren die Veräußerungsgewinne i. d. R. nur innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerpflichtig. Für bestimmte Wertpapiere führte aber auch die Veräußerung oder Einlösung zu Kapitaleinkünften. Dies war insbesondere bei sog. Finanzinnovationen der Fall. Bei diesen vermutete der Gesetzgeber, dass Zinserträge im Wertpapierkurs enthalten waren und daher eine Besteuerung erforderlich war. Beispiele hierfür waren Zerobonds, variabel verzinsliche Wertpapiere (Floater, Stufenzinsanleihen) oder aber Papiere mit unterschiedlichen Zinszeiträumen. Für diese konnte der Kapitalertrag nach der Emissionsrendite oder der sog. Marktrendite berechnet werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG a. F.). Hatten Finanzinnovationen keine Emissionsrendite, wurde als Kapitaleinnahme bis 2008 nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG a. F. der Unterschied zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis eines Wertpapiers angesetzt.