Bei der Veräußerung von Wertpapieren in Sammelverwahrung und von Fremdwährungsbeträgen galt bis 2008 grundsätzlich die sog. FiFo-Methode (First in – First out). Sie wurde auch auf Finanzinnovationen angewendet, sowohl bei den Kapitaleinnahmen als auch beim Zinsabschlag. Somit gab es eine Gleichbehandlung mit den Spekulationsgeschäften. Im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 kommt FiFo noch größere Bedeutung zu. Nunmehr fallen realisierte Kurserträge für Wertpapiere generell und unabhängig von Haltefristen unter den deutlich erweiterten § 20 EStG, so dass der Ansatz von Veräußerungsgewinnen oder -verlusten viel öfter zur Anwendung kommt. Auch hier gilt nach § 20 Abs. 4 Satz 7 EStG die Verwendungsreihenfolge bei Girosammelverwahrung (§§ 5 ff. DepotG), wonach unterstellt wird, dass
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