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NWB BB 1/2014 S. 6

Kein Haustürgeschäft bei Vertragsabschluss auf einer Verkaufsmesse

Das AG München hat entschieden, dass kein Haustürgeschäft und somit kein entsprechendes Widerrufsrecht besteht, wenn der Kaufvertrag auf einer internationalen Handwerksmesse geschlossen wird.

Im März 2012 kaufte der Beklagte auf einer internationalen Handwerksmesse einen Dampfsauger zum Preis von 1.300 €. Anschließend bereute er den Kauf, stornierte den Vertrag und erklärte später zusätzlich noch die Kündigung. Die Klägerin, die den Dampfsauger vertrieb, bestand jedoch auf Einhaltung des Kaufvertrags und klagte den Kaufpreis ein.

Das AG München gab der Klage statt. Der Kaufvertrag sei unstreitig zustande gekommen. Ein Widerspruchsrecht wegen eines Haustürgeschäfts stehe dem Beklagten nicht zu, denn eine internationale Handelsmesse sei keine Freizeitgestaltung. Die wesentlic...

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