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Versicherungsvertragsrecht | Geltendmachung von Organhaftungsansprüchen in der D&O-Versicherung
Setzen die Bedingungen der D&O-Versicherung für den entsprechenden Versicherungsschutz u. a. voraus, dass die versicherte Person wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Organtätigkeit „erstmals schriftlich“ für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, kann diese Formulierung aus Sicht eines objektiven Dritten (als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person) nur so verstanden werden, dass ein bloß formales Anschreiben für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht ausreichen soll, sondern [i]Wax, NWB 6/2013 S. 368vielmehr die tatsächliche Inanspruchnahme der versicherten Person vorausgesetzt wird. Maßgeblich ist nämlich nicht, ob das Unternehmen, das die D&O-Versicherung abgeschlossen hat, einen Schaden erlitten hat, sondern ob die versicherte Person konk...