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Einkommensteuer | Austrittsleistung einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse ist steuerpflichtig
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine Austrittsleistung, die von einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach dem ausgezahlt wird, ist als „andere Leistung“ mit dem Besteuerungsanteil gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern. (2) Die erst durch das AltEinkG begründete Steuerpflicht verstößt weder gegen den Vertrauensschutzgrundsatz noch gegen das Rückwirkungsverbot. (3) Die Austrittsleistung kann gem. § 34 Abs. 1 i. V. mit Abs. 2 Nr. 4 EStG ermäßigt besteuert werden.