Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerliche Berücksichtigung von Gehaltsumwandlungen
Tatbestand „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“
[i]BFH: Nur bei freiwilligen ArbG-LeistungenMit (BStBl 2013 II S. 395) und (BStBl 2013 II S. 398) hat der BFH entschieden, das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sei nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt. Aus Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn“ der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich“ zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht. S. 4107
[i]BMF: auch bei arbeits- oder dienstrechtlichem RechtsanspruchAbweichend hiervon und über den Einzelfall hinaus hält die Finanzverwaltung aber an ihrer bisherigen Auffassung fest. Danach gilt ( BStBl 2013 I S. 728): „Kommt die zweckbestimmte Leistung zu dem Arbeitslohn hinzu, den der Arbeitgeber schuldet, ist das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.“
Wann ist Zusätzlichkeitsvoraussetzung nicht gegeben?
[i]Schädliche GehaltsumwandlungDamit äußert sich das BMF zwar dazu, wann die „Zusä...